Information zur Erhebung der Fundsachen-Handling-Gebühren: Die Erhebung von notwendigen Gebühren für das Handling von Fundsachen ist auf Grundlage von §970 BGB geregelt. Sie ersetzen uns damit die Auslagen die wir damit haben. Den Auslöser für diese Kosten haben nicht wir gesetzt, sondern der jeweilige Kunde der die Fundsache liegen gelassen hat und uns dadurch zu einer aufwändigen Behandlung der Fundsache zwingt, damit wir die Fundsachen sichern und zurückführen können. Wir reißen uns wirklich nicht darum, jeden Monat hunderte Fundsachen sammeln, reinigen und trocknen zu müssen, zu sortieren, zu dokumentieren, zu verwalten und den Schriftverkehr mit den Kunden zu führen, zu telefonieren, eine Websitelösung programmieren zu müssen um das Handling in diesen Massen überhaupt noch durchführen zu können usw.
Aufgrund der immensen Massen mussten wir geeignete gewerbliche Maschinen beschaffen und müssen diese regelmäßig warten und reparieren, um die Fundsachen waschen, trocknen und ggf. desinfizieren zu können, damit wir die sachgerechte Lagerung überhaupt durchführen können, - was neben dem Erhalt der Fundsache auch arbeitsschutzrechtlich nötig ist um unser Personal vor hygienischen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Seien Sie versichert, dass mit der Pauschale von 1€ für das generelle Handling und wenn nötig von weiteren 3€, wenn die Fundstücke auch noch gewaschen und getrocknet werden müssen, kein Gewinn erwirtschaftet wird. Damit decken wir in Summe gerade annähernd die Kosten ab, die uns jährlich durch den oben geschilderten technischen und vor allem auch den personellen Mehraufwand entstehen. Da wir aus Steuerzahlermitteln finanziert werden ist es auch nicht vertretbar, dass wir für Kosten, deren Ursache durch den einzelnen Gast gesetzt werden, den Steuerzahler belasten.